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Prüfkompetenzen befähigter Personen für den Explosionsschutz gemäß Betriebssicherheitsverordnung - Spannungsfeld Kompetenz und Verantwortung
Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 15 BetrSichV muss eine technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation besitzen, welche die Gewähr dafür bietet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz gemäß Anhang 4 Teil A Nr. 3.8 BetrSichV muss über ein einschlägiges Studium, eine vergleichbare technische Qualifikation oder eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik verfügen und aufgrund umfassender Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes die Gewähr dafür bieten, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz muss eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung der Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV besitzen. Weiter müssen die befähigten Personen über die im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse des Explosionsschutzes sowie der relevanten technischen Regelungen verfügen und sofern erforderlich diese Kenntnisse aktualisieren, zum Beispiel an Schulungen oder Unterweisungen sowie regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortgebildet werden. Im Beitrag wird diskutiert, warum Prüftätigkeiten zwischen § 14 Absatz 1 bis 3 und § 14 Absatz 6 überhaupt getrennt werden, wo doch das Qualifikationsprofil gem. TRBS 1203, nur zwischen der einjährigen Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung und der einjährigen Erfahrung mit der Herstellung oder Instandsetzung unterschieden wird. Eine weitere Fragestellung ist, Wo, Wie oder Warum der 'Unterschied' in den Prüftätigkeiten der befähigten Personen an der Technik selbst differenziert wird. Es werden Ansätze vorgestellt, die mögliche Lösungen darstellen, die der Sicherstellung der Betriebsanforderungen der Betriebsmittel, welche in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, am ehesten gerecht werden.
Prüfkompetenzen befähigter Personen für den Explosionsschutz gemäß Betriebssicherheitsverordnung - Spannungsfeld Kompetenz und Verantwortung
Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 15 BetrSichV muss eine technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation besitzen, welche die Gewähr dafür bietet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz gemäß Anhang 4 Teil A Nr. 3.8 BetrSichV muss über ein einschlägiges Studium, eine vergleichbare technische Qualifikation oder eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik verfügen und aufgrund umfassender Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes die Gewähr dafür bieten, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz muss eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung der Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV besitzen. Weiter müssen die befähigten Personen über die im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse des Explosionsschutzes sowie der relevanten technischen Regelungen verfügen und sofern erforderlich diese Kenntnisse aktualisieren, zum Beispiel an Schulungen oder Unterweisungen sowie regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortgebildet werden. Im Beitrag wird diskutiert, warum Prüftätigkeiten zwischen § 14 Absatz 1 bis 3 und § 14 Absatz 6 überhaupt getrennt werden, wo doch das Qualifikationsprofil gem. TRBS 1203, nur zwischen der einjährigen Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung und der einjährigen Erfahrung mit der Herstellung oder Instandsetzung unterschieden wird. Eine weitere Fragestellung ist, Wo, Wie oder Warum der 'Unterschied' in den Prüftätigkeiten der befähigten Personen an der Technik selbst differenziert wird. Es werden Ansätze vorgestellt, die mögliche Lösungen darstellen, die der Sicherstellung der Betriebsanforderungen der Betriebsmittel, welche in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, am ehesten gerecht werden.
Prüfkompetenzen befähigter Personen für den Explosionsschutz gemäß Betriebssicherheitsverordnung - Spannungsfeld Kompetenz und Verantwortung
Förster, Garrit (author)
2006
7 Seiten, 4 Tabellen
Conference paper
German
V6.19: Prufkompetenzen befahigter Personen fur den Explosionsschutz
British Library Conference Proceedings | 2006
|Betriebssicherheitsverordnung und neue Technische Regeln für den Explosionsschutz
Tema Archive | 2004
|Prüfkompetenzen befähigter Personen für den Explosionsschutz
Wiley | 2006
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