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Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung für Unterwasserarbeiten von Tauchbetrieben
Unterwasserarbeiten an Kläranlagen, Kraftwerken, Hafen-, Schleusen- oder Wehranlagen, Schifffahrtswegen, Talsperren, Baugruben und Schwimmbädern sind Dienstleistungen durch Tauchbetriebe am Bauwerk. Bei der Vertragsgestaltung für Bauarbeiten, die durch Tauchbetriebe zu erbringen sind, ist der Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wenig geeignet. Es wird empfohlen, stattdessen die VOB Teil B, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, zu vereinbaren. Mit ihr gilt automatisch auch VOB teil c, die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, als Vertragsbestandteil. In den darin aufgeführten DIN-Normen sind viele, die auch für Unterwasserarbeiten von Tauchbetrieben gelten. Verträge mit ausländischen Auftraggebern in Europa basieren auf dem internationalen Vertragsrecht, das in der Rom-I-Verordnung niedergelegt ist. Danach kann das auf den entsprechenden Vertrag anzuwendende Recht frei vereinbart werden. Bei Arbeiten in internationalen Gewässern wird oft als rechtliches Regelwerk die FIDIC vom Internationalen Verband der beratenden Ingenieure (Genf) vereinbart. Die FIDIC hat mehrere Books und eine hohe Regelungsdichte, und die Auswahl des entsprechenden Books ist von den betreffenden Arbeiten und deren Umfang abhängig. Auf jeden Fall sollten im Vertrag die vom Tauchbetrieb zu erbringenden Leistungen genau beschrieben sein. Es ist ein Haftungsausschluss zu vereinbaren, wenn der Erfolg der Arbeiten ungewiss ist. Bei internationalem Bezug ist ein bestimmtes Gericht für eventuelle Streitigkeiten festzulegen. Nach FIDIC ist auch eine Schiedsgerichtsvereinbarung Teil des Vertrages.
Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung für Unterwasserarbeiten von Tauchbetrieben
Unterwasserarbeiten an Kläranlagen, Kraftwerken, Hafen-, Schleusen- oder Wehranlagen, Schifffahrtswegen, Talsperren, Baugruben und Schwimmbädern sind Dienstleistungen durch Tauchbetriebe am Bauwerk. Bei der Vertragsgestaltung für Bauarbeiten, die durch Tauchbetriebe zu erbringen sind, ist der Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wenig geeignet. Es wird empfohlen, stattdessen die VOB Teil B, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, zu vereinbaren. Mit ihr gilt automatisch auch VOB teil c, die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, als Vertragsbestandteil. In den darin aufgeführten DIN-Normen sind viele, die auch für Unterwasserarbeiten von Tauchbetrieben gelten. Verträge mit ausländischen Auftraggebern in Europa basieren auf dem internationalen Vertragsrecht, das in der Rom-I-Verordnung niedergelegt ist. Danach kann das auf den entsprechenden Vertrag anzuwendende Recht frei vereinbart werden. Bei Arbeiten in internationalen Gewässern wird oft als rechtliches Regelwerk die FIDIC vom Internationalen Verband der beratenden Ingenieure (Genf) vereinbart. Die FIDIC hat mehrere Books und eine hohe Regelungsdichte, und die Auswahl des entsprechenden Books ist von den betreffenden Arbeiten und deren Umfang abhängig. Auf jeden Fall sollten im Vertrag die vom Tauchbetrieb zu erbringenden Leistungen genau beschrieben sein. Es ist ein Haftungsausschluss zu vereinbaren, wenn der Erfolg der Arbeiten ungewiss ist. Bei internationalem Bezug ist ein bestimmtes Gericht für eventuelle Streitigkeiten festzulegen. Nach FIDIC ist auch eine Schiedsgerichtsvereinbarung Teil des Vertrages.
Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung für Unterwasserarbeiten von Tauchbetrieben
Fischer, P. (author)
2013
3 Seiten
Conference paper
German
Unterwasserarbeiten und -beschichtungen
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|Springer Verlag | 2019
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|Vertragsgestaltung im Tunnelbau
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