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Lithium-Ionen-Akkus im Recycling - Risiko oder nicht? - Teil 2: Altgeräte schützen die Akkus
Der Transport von Elektroaltgeräten mit Lithium-Batterien unterliegt grundsätzlich den Anforderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR, Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route). Das zentrale Problem besteht darin, dass die Regelungen des internationalen Gefahrgutrechts neben den Regelungen des Elektrogesetzes zur Anwendung kommen, wobei die Regelungen beider Materien jedoch nicht aufeinander abgestimmt sind. Die Grundfrage lautet, ob Elektroaltgeräte, die Lithium-Batterien enthalten, von den sonstigen Elektroaltgeräten separiert und besonders bezeichnet und verpackt werden müssen oder ob sie weiter im Rahmen von Schüttguttransporten mit den sonstigen Geräten der gleichen Sammelgruppe transportiert werden können. Dabei gilt für Lithium-Akkumulatoren, die vom Gerät umschlossen sind, dass die Akkus durch das Gerät gleichwertig geschützt sind. Sie müssen also weder entfernt werden, noch ist eine ADR-Verpackung notwendig. Aus Sicht des VKU (Verband kommunaler Unternehmen) können darüber hinaus auch Depotcontainersammlungen beibehalten werden, sofern bei der Aufnahme der Depotcontainer und der Umladung der Altgeräte größere Fallhöhen, die eine Zerstörung der Gehäuse zur Folge hätten, vermieden werden können. Bei der Erfassung und beim Transport von Elektroaltgeräten muss deshalb immer darauf geachtet werden, dass der Schutz durch das Gerät erhalten bleibt und der Akku nicht freigelegt wird.
Lithium-Ionen-Akkus im Recycling - Risiko oder nicht? - Teil 2: Altgeräte schützen die Akkus
Der Transport von Elektroaltgeräten mit Lithium-Batterien unterliegt grundsätzlich den Anforderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR, Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route). Das zentrale Problem besteht darin, dass die Regelungen des internationalen Gefahrgutrechts neben den Regelungen des Elektrogesetzes zur Anwendung kommen, wobei die Regelungen beider Materien jedoch nicht aufeinander abgestimmt sind. Die Grundfrage lautet, ob Elektroaltgeräte, die Lithium-Batterien enthalten, von den sonstigen Elektroaltgeräten separiert und besonders bezeichnet und verpackt werden müssen oder ob sie weiter im Rahmen von Schüttguttransporten mit den sonstigen Geräten der gleichen Sammelgruppe transportiert werden können. Dabei gilt für Lithium-Akkumulatoren, die vom Gerät umschlossen sind, dass die Akkus durch das Gerät gleichwertig geschützt sind. Sie müssen also weder entfernt werden, noch ist eine ADR-Verpackung notwendig. Aus Sicht des VKU (Verband kommunaler Unternehmen) können darüber hinaus auch Depotcontainersammlungen beibehalten werden, sofern bei der Aufnahme der Depotcontainer und der Umladung der Altgeräte größere Fallhöhen, die eine Zerstörung der Gehäuse zur Folge hätten, vermieden werden können. Bei der Erfassung und beim Transport von Elektroaltgeräten muss deshalb immer darauf geachtet werden, dass der Schutz durch das Gerät erhalten bleibt und der Akku nicht freigelegt wird.
Lithium-Ionen-Akkus im Recycling - Risiko oder nicht? - Teil 2: Altgeräte schützen die Akkus
Thärichen, Holger (author)
Entsorga Magazin ; 34 ; 24-26
2015
3 Seiten, Bilder
Article (Journal)
German
Elektroaltgerät , Li-Ion-Akku , Entsorgung (Müll) , Sammelbehälter , Transport , Sicherheit , Brandgefahr , Risiko , Richtlinie , Vorschrift , Gefahrgutcontainer , Gefahrguthandhabung , Gefahrguttransport , Kennzeichnung , Brandschutz , Zulassung , Gefahrenpotenzial , Recht (Gesetzgebung) , Abfallwirtschaft
Brandgefährlich. Lagerung von Lithium-Ionen-Akkus
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