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Beurteilung der Notwendigkeit von Desinfektionsmaßnahmen
Als Desinfektionsmittel wird in der Trinkwasseraufbereitung Chlor verwendet, weil es zuverlässig wirkt und bei sachgemäßem Einsatz eine akute Toxizität ausgeschlossen werden kann. Unter bestimmten Umständen kann das Chlor mit organischen Wasserinhaltsstoffen reagieren und Trihalogenmethane bilden, die bei Tierversuchen kanzerogene Wirkungen zeigten. Aus diesem Grunde wird ein Grenzwert von 25 myg/l für Trihalogenmethane festgelegt. Ein anderes Desinfektionsmittel ist das Chlordioxid. Bei der Anwendung von Chlordioxid entsteht kein Trihalogenmethan. Allerdings kann das Chlordioxid, z. B. in verzinkten Rohrleitungen, zu Chlorit reduziert werden, das ebenso kritisch wie Trihalogenmethan ist. Am 01.01.1991 trat die novellierte Trinkwasserverordnung (Trink V) mit verschärften Grenzwerten für Trihalogenmethan (10 myg/l) für das Chlorit (0,2 mg/l) in Kraft. Die Verminderung dieser unerwünschten Nebenprodukte darf die mikrobiologische Sicherheit niemals beeinträchtigen. Für die betroffenen Versorgungsunternehmen sind Voruntersuchungen erforderlich, um zu entscheiden, ob die Trinkwasserdesinfektion erforderlich ist oder nicht. Die wichtigsten dieser Voraussetzungen für Grundwassergewinnungsanlagen werden genannt und näher beschrieben. Zur Beurteilung der Untersuchungsergebnisse ist die Anlehnung an Paragraph 1 Trinw V empfehlenswert. Werden mehr als 5 % der Proben beanstandet, muß dieses Wasser ständig desinfiziert werden. Mikrobielle Kontamination und sonstige Beeinträchtigungen können von vornherein ausgeschlossen werden, wenn für die Grundwassergewinnung ausreichend große Schutzzonen festgelegt werden.
Beurteilung der Notwendigkeit von Desinfektionsmaßnahmen
Als Desinfektionsmittel wird in der Trinkwasseraufbereitung Chlor verwendet, weil es zuverlässig wirkt und bei sachgemäßem Einsatz eine akute Toxizität ausgeschlossen werden kann. Unter bestimmten Umständen kann das Chlor mit organischen Wasserinhaltsstoffen reagieren und Trihalogenmethane bilden, die bei Tierversuchen kanzerogene Wirkungen zeigten. Aus diesem Grunde wird ein Grenzwert von 25 myg/l für Trihalogenmethane festgelegt. Ein anderes Desinfektionsmittel ist das Chlordioxid. Bei der Anwendung von Chlordioxid entsteht kein Trihalogenmethan. Allerdings kann das Chlordioxid, z. B. in verzinkten Rohrleitungen, zu Chlorit reduziert werden, das ebenso kritisch wie Trihalogenmethan ist. Am 01.01.1991 trat die novellierte Trinkwasserverordnung (Trink V) mit verschärften Grenzwerten für Trihalogenmethan (10 myg/l) für das Chlorit (0,2 mg/l) in Kraft. Die Verminderung dieser unerwünschten Nebenprodukte darf die mikrobiologische Sicherheit niemals beeinträchtigen. Für die betroffenen Versorgungsunternehmen sind Voruntersuchungen erforderlich, um zu entscheiden, ob die Trinkwasserdesinfektion erforderlich ist oder nicht. Die wichtigsten dieser Voraussetzungen für Grundwassergewinnungsanlagen werden genannt und näher beschrieben. Zur Beurteilung der Untersuchungsergebnisse ist die Anlehnung an Paragraph 1 Trinw V empfehlenswert. Werden mehr als 5 % der Proben beanstandet, muß dieses Wasser ständig desinfiziert werden. Mikrobielle Kontamination und sonstige Beeinträchtigungen können von vornherein ausgeschlossen werden, wenn für die Grundwassergewinnung ausreichend große Schutzzonen festgelegt werden.
Beurteilung der Notwendigkeit von Desinfektionsmaßnahmen
Schiffmann, L. (author)
bbr, Wasser und Rohrbau ; 44 ; 56-62
1993
5 Seiten, 1 Bild, 14 Quellen
Article (Journal)
German
Desinfektionsmaßnahmen Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen
Online Contents | 2010
DataCite | 1913
|Notwendigkeit regelmäßiger “Brückentests”
Wiley | 2007