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Einsatz von MV-Schlacke im Wegebau (Teil I)
Das Amtsgericht Dachau hat ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen, in dem der Geschäftsführer einer Müllverbrennungsanlage (MV) mit angeschlossener Schlackenaufbereitungsanlage zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, weil er den Einbau aufbereiteter MV-Schlacke in den Fahrdamm einer Mülldeponie zu verantworten hat. Urteilsgrundlage war fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach Paragraph 326 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB. Dieses Urteil hat zu der Befürchtung geführt, daß MV-Schlacken überhaupt nicht verwendet werden können, selbst wenn sie alle Auflagen der LAGA-Merkblätter erfüllen und eine behördliche Genehmigung vorliegt. In der zweiteiligen Stellungnahme von Rechtsfachleuten wird untersucht, ob diese Befürchtungen berechtigt sind, das heißt, ob eine Verallgemeinerung dieses Urteils auf alle ähnlich gelagerten Fälle statthaft ist. Die Stellungnahme kommt zu dem Schluß, daß hier kein Präzendenzfall vorliegt, da der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt klare spezifische Besonderheiten (hoher Grundwasserstand) und diverse Versäumnisse bei der Abdichtung des Dammes sowie beim Dialog mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt ausweist. Da also die erforderlichen Richtlinien hier nicht eingehalten wurden, kann keine generelle Schlußfolgerung gezogen werden, nach der MV-Schlacken nicht ohne strafrechtliches Risiko verbaut werden können. (wird fortgesetzt)
Einsatz von MV-Schlacke im Wegebau (Teil I)
Das Amtsgericht Dachau hat ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen, in dem der Geschäftsführer einer Müllverbrennungsanlage (MV) mit angeschlossener Schlackenaufbereitungsanlage zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, weil er den Einbau aufbereiteter MV-Schlacke in den Fahrdamm einer Mülldeponie zu verantworten hat. Urteilsgrundlage war fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach Paragraph 326 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB. Dieses Urteil hat zu der Befürchtung geführt, daß MV-Schlacken überhaupt nicht verwendet werden können, selbst wenn sie alle Auflagen der LAGA-Merkblätter erfüllen und eine behördliche Genehmigung vorliegt. In der zweiteiligen Stellungnahme von Rechtsfachleuten wird untersucht, ob diese Befürchtungen berechtigt sind, das heißt, ob eine Verallgemeinerung dieses Urteils auf alle ähnlich gelagerten Fälle statthaft ist. Die Stellungnahme kommt zu dem Schluß, daß hier kein Präzendenzfall vorliegt, da der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt klare spezifische Besonderheiten (hoher Grundwasserstand) und diverse Versäumnisse bei der Abdichtung des Dammes sowie beim Dialog mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt ausweist. Da also die erforderlichen Richtlinien hier nicht eingehalten wurden, kann keine generelle Schlußfolgerung gezogen werden, nach der MV-Schlacken nicht ohne strafrechtliches Risiko verbaut werden können. (wird fortgesetzt)
Einsatz von MV-Schlacke im Wegebau (Teil I)
Klett, W. (author) / Willemsen, S. (author)
Rohstoff Rundschau ; 50 ; 764-765
1995
2 Seiten
Article (Journal)
German
Einsatz von MV-Schlacke im Wegebau (Teil II)
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