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Einsatz von MV-Schlacke im Wegebau (Teil II)
Das Amtsgericht Dachau hat ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen, in dem der Geschäftsführer einer Müllverbrennungsanlage (MV) mit angeschlossener Schlackenaufbereitungsanlage zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, weil er den Einbau aufbereiteter MV-Schlacke in den Fahrdamm einer Mülldeponie zu verantworten hat. Urteilsgrundlage war fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach Paragraph 326 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB. Dieses Urteil hat zu der Befürchtung geführt, daß MV-Schlacken überhaupt nicht verwendet werden können, selbst wenn sie alle Auflagen der LAGA-Merkblätter erfüllen und eine behördliche Genehmigung vorliegt. In der zweiteiligen Stellungnahme von Rechtsfachleuten wird untersucht, ob diese Befürchtungen berechtigt sind, das heißt, ob eine Verallgemeinerung dieses Urteils auf alle ähnlich gelagerten Fälle statthaft ist. Im zweiten Teil der Stellungnahme wird weiter erläutert, warum es sich hier um einen spezifischen Einzelfall handelt. Die Urteilsbegründung zieht die grundsätzliche Eignung von MV-Schlacke als Wirtschaftsgut für den Straßenbau nicht in Zweifel, fordert aber entsprechende Sicherungsmaßnahmen. Ein generelles strafrechtliches Risiko besteht also nicht.
Einsatz von MV-Schlacke im Wegebau (Teil II)
Das Amtsgericht Dachau hat ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen, in dem der Geschäftsführer einer Müllverbrennungsanlage (MV) mit angeschlossener Schlackenaufbereitungsanlage zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, weil er den Einbau aufbereiteter MV-Schlacke in den Fahrdamm einer Mülldeponie zu verantworten hat. Urteilsgrundlage war fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach Paragraph 326 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB. Dieses Urteil hat zu der Befürchtung geführt, daß MV-Schlacken überhaupt nicht verwendet werden können, selbst wenn sie alle Auflagen der LAGA-Merkblätter erfüllen und eine behördliche Genehmigung vorliegt. In der zweiteiligen Stellungnahme von Rechtsfachleuten wird untersucht, ob diese Befürchtungen berechtigt sind, das heißt, ob eine Verallgemeinerung dieses Urteils auf alle ähnlich gelagerten Fälle statthaft ist. Im zweiten Teil der Stellungnahme wird weiter erläutert, warum es sich hier um einen spezifischen Einzelfall handelt. Die Urteilsbegründung zieht die grundsätzliche Eignung von MV-Schlacke als Wirtschaftsgut für den Straßenbau nicht in Zweifel, fordert aber entsprechende Sicherungsmaßnahmen. Ein generelles strafrechtliches Risiko besteht also nicht.
Einsatz von MV-Schlacke im Wegebau (Teil II)
Rohstoff Rundschau ; 50 ; 803-804
1995
2 Seiten
Article (Journal)
German
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