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Ausbau asbesthaltiger Produkte im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten
Asbest wurde augfrund seiner Eigenschaften ( u.a hitzebeständig, chemisch beständig, unbrennbar) im Bausektor und in allen technischen Bereichen eingesetzt. Man unterscheidet stark gebundenen Asbest (Asbestprodukte, die in einer Zementmatrix gebunden sind) und schwach gebundene Produkte (Dichtungen. Auskleidungen, Beschichtungen). Asbestfasern mit Längen > 5 Mikrometer und Durchmessern < 3 Mikrometer sowie einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von > 3 zu 1 sind gesundheitsgefährdend (Asbestose, Lungenkrebs, Mesotheliom). Der Umgang mit Asbestprodukten ist durch die Asbest-Richtlinie, das Bundesimmisionsschutzgesetz, das Abfall-Recht, die Gefahrstoffverordnung, den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) und der Unfallverhütungsvorschrift (VBG 119) geregelt. Nach TRGS 519 sind bei Tätigkeiten mit einer Arbeitsplatzkonzentration < 15000 F/m3 keine besonderen Schutzmaßnahmen zu treffen, eine Übertragung auf andere Betriebe ist möglich, der einzelne Beteiber ist von aufwendigen Analysen (das Meßverfahren nach ZH 1/120.46 zur Asbestfaserstaubkonzentration-Bestimmung wird vorgestellt) befreit. Es wird eine Standardisierung von Arbeitsabläufen gefordert. Als Beispiel wird der Ausbau von Flach-Dichtungen beschrieben und mit Bildern erläutert.
Ausbau asbesthaltiger Produkte im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten
Asbest wurde augfrund seiner Eigenschaften ( u.a hitzebeständig, chemisch beständig, unbrennbar) im Bausektor und in allen technischen Bereichen eingesetzt. Man unterscheidet stark gebundenen Asbest (Asbestprodukte, die in einer Zementmatrix gebunden sind) und schwach gebundene Produkte (Dichtungen. Auskleidungen, Beschichtungen). Asbestfasern mit Längen > 5 Mikrometer und Durchmessern < 3 Mikrometer sowie einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von > 3 zu 1 sind gesundheitsgefährdend (Asbestose, Lungenkrebs, Mesotheliom). Der Umgang mit Asbestprodukten ist durch die Asbest-Richtlinie, das Bundesimmisionsschutzgesetz, das Abfall-Recht, die Gefahrstoffverordnung, den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) und der Unfallverhütungsvorschrift (VBG 119) geregelt. Nach TRGS 519 sind bei Tätigkeiten mit einer Arbeitsplatzkonzentration < 15000 F/m3 keine besonderen Schutzmaßnahmen zu treffen, eine Übertragung auf andere Betriebe ist möglich, der einzelne Beteiber ist von aufwendigen Analysen (das Meßverfahren nach ZH 1/120.46 zur Asbestfaserstaubkonzentration-Bestimmung wird vorgestellt) befreit. Es wird eine Standardisierung von Arbeitsabläufen gefordert. Als Beispiel wird der Ausbau von Flach-Dichtungen beschrieben und mit Bildern erläutert.
Ausbau asbesthaltiger Produkte im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten
Removal of asbestos products
Traupe, A. (author)
1993
27 Seiten, 12 Bilder
Conference paper
German
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