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Trassenpreise im Urteil der Geschichte
Die Gerichte schränken den Spielraum der DB Netz AG bei Trassenpreisgestaltung ein
Die Trassenpreise stellen einen immer wiederkehrenden Streitpunkt zwischen der DB Netz AG und den nicht zum DB-Konzern gehörenden Eisenbahnverkehrsunternehmen dar. Mittlerweile liegen mehrere obergerichtliche Entscheidungen zu verschiedenen Aspekten der Trassenpreissysteme der DB Netz AG vor, sämtliche Entscheidungen sind inzwischen rechtskräftig. Sechs Urteile beschäftigen sich mit dem Trassenpreissystem TPS 98. Die Gerichte gingen übereinstimmend davon aus, dass Verträge über die Höhe der Trassennutzungsentgelte, denen das TPS 98 zugrunde lag, wegen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus § 20 Abs. 1 GWB (Kartellgesetz) gemäß § 134 BGB nichtig sind. Andere Urteile befassen sich mit Zuschlägen für Sonderverkehre, die ebenso als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bewertet werden. Wenn Kosten dadurch entstehen, dass der Infrastrukturbetreiber zum Beispiel die Instandhaltung einer Strecke, die keinen regelmäßigen Verkehr ausweist, vernachlässigt und im Falle einer Trassenanmeldung eine gesonderte Prüfung erforderlich ist, kann nach einem weiteren Urteil der Infrastrukturbetreiber nicht zu den normalen Trassenpreisen zusätzlich dem Nutzer diese Kosten anlasten. Die Kosten solcher Prüfungen fallen zu Lasten des Nutzers dann, wenn die Strecke nur für die Streckenklasse A zugelassen ist, ein Eisenbahnunternehmen aber diese Strecke mit Fahrzeugen mit einer Achslast von z. B. 20 t befahren will.
Trassenpreise im Urteil der Geschichte
Die Gerichte schränken den Spielraum der DB Netz AG bei Trassenpreisgestaltung ein
Die Trassenpreise stellen einen immer wiederkehrenden Streitpunkt zwischen der DB Netz AG und den nicht zum DB-Konzern gehörenden Eisenbahnverkehrsunternehmen dar. Mittlerweile liegen mehrere obergerichtliche Entscheidungen zu verschiedenen Aspekten der Trassenpreissysteme der DB Netz AG vor, sämtliche Entscheidungen sind inzwischen rechtskräftig. Sechs Urteile beschäftigen sich mit dem Trassenpreissystem TPS 98. Die Gerichte gingen übereinstimmend davon aus, dass Verträge über die Höhe der Trassennutzungsentgelte, denen das TPS 98 zugrunde lag, wegen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus § 20 Abs. 1 GWB (Kartellgesetz) gemäß § 134 BGB nichtig sind. Andere Urteile befassen sich mit Zuschlägen für Sonderverkehre, die ebenso als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bewertet werden. Wenn Kosten dadurch entstehen, dass der Infrastrukturbetreiber zum Beispiel die Instandhaltung einer Strecke, die keinen regelmäßigen Verkehr ausweist, vernachlässigt und im Falle einer Trassenanmeldung eine gesonderte Prüfung erforderlich ist, kann nach einem weiteren Urteil der Infrastrukturbetreiber nicht zu den normalen Trassenpreisen zusätzlich dem Nutzer diese Kosten anlasten. Die Kosten solcher Prüfungen fallen zu Lasten des Nutzers dann, wenn die Strecke nur für die Streckenklasse A zugelassen ist, ein Eisenbahnunternehmen aber diese Strecke mit Fahrzeugen mit einer Achslast von z. B. 20 t befahren will.
Trassenpreise im Urteil der Geschichte
Die Gerichte schränken den Spielraum der DB Netz AG bei Trassenpreisgestaltung ein
Court decisions on access charge
EI - Der Eisenbahningenieur ; 59 ; 52-54
2008-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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