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Gefahrgutbeförderungen in der Bauwirtschaft. GGVS - und kein Ende, Teil 1
In geraffter Form werden einleitend die derzeitig gültigen Verordnungen, die Änderungsverordnung des Europäischen Übereinkommens sowie die Übergangsvorschriften und Ausnahmevorschriften über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße erörtert; dabei wird festgestellt, daß die Vorschriften auf nationaler und internationaler Ebene nicht unbedingt anwenderfreundlich sind. Für den Bereich der Bauwirtschaft wird eine verständliche und zusammenhängende Darstellung des Rechts der Gefahrgutbeförderung auf der Straße (GGVS) gegeben; dabei werden auch Regelungen dargestellt, die vom Verordnungsgeber nicht oder nur unwesentlich verändert wurden. Eingegangen wird auf vier Personengruppen, die zur Einhaltung der Vorschriften der GGVS verpflichtet sind: Fahrzeughalter/Unternehmer; Absender; Verlader; Fahrzeugführer. Aufgeführt sind die gefährlichen Güter der Bauwirtschaft in der Reihenfolge der Klassen-Nr. (z.B. explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen, Klasse 1). Die Verpackungen (Behältnisse wie z.B. Kartons, Dosen, Fässer), die Aufschriften und Gefahrgutzettel werden beschrieben und gezeigt. Kurz eingegangen wird auf die Kleinmengenregelung für die Stückgutbeförderung; dazu eine Tabelle über eine Aufzählung von Stoffen bzw. Zubereitungen mit Angabe der Klasse, Ziffer und Buchstaben sowie der Höchstmengen und der Faktoren für die Berechnung der Kleinmenge, die für die Bauwirtschaft von Bedeutung sein können. (Wird fortgesetzt)
Gefahrgutbeförderungen in der Bauwirtschaft. GGVS - und kein Ende, Teil 1
In geraffter Form werden einleitend die derzeitig gültigen Verordnungen, die Änderungsverordnung des Europäischen Übereinkommens sowie die Übergangsvorschriften und Ausnahmevorschriften über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße erörtert; dabei wird festgestellt, daß die Vorschriften auf nationaler und internationaler Ebene nicht unbedingt anwenderfreundlich sind. Für den Bereich der Bauwirtschaft wird eine verständliche und zusammenhängende Darstellung des Rechts der Gefahrgutbeförderung auf der Straße (GGVS) gegeben; dabei werden auch Regelungen dargestellt, die vom Verordnungsgeber nicht oder nur unwesentlich verändert wurden. Eingegangen wird auf vier Personengruppen, die zur Einhaltung der Vorschriften der GGVS verpflichtet sind: Fahrzeughalter/Unternehmer; Absender; Verlader; Fahrzeugführer. Aufgeführt sind die gefährlichen Güter der Bauwirtschaft in der Reihenfolge der Klassen-Nr. (z.B. explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen, Klasse 1). Die Verpackungen (Behältnisse wie z.B. Kartons, Dosen, Fässer), die Aufschriften und Gefahrgutzettel werden beschrieben und gezeigt. Kurz eingegangen wird auf die Kleinmengenregelung für die Stückgutbeförderung; dazu eine Tabelle über eine Aufzählung von Stoffen bzw. Zubereitungen mit Angabe der Klasse, Ziffer und Buchstaben sowie der Höchstmengen und der Faktoren für die Berechnung der Kleinmenge, die für die Bauwirtschaft von Bedeutung sein können. (Wird fortgesetzt)
Gefahrgutbeförderungen in der Bauwirtschaft. GGVS - und kein Ende, Teil 1
Kersting, K. (author) / Kaphun, K. (author)
Sicherheitsingenieur ; 29 ; 12-17
1998
6 Seiten, 8 Bilder, 1 Tabelle
Article (Journal)
German
Gefahrgutbeförderungen in der Bauwirtschaft GGVS - und kein Ende
Online Contents | 1997
Gefahrgutbeförderung in der Bauwirtschaft. GGVS - und kein Ende
Tema Archive | 1998
|Gesetze - Handwerksbetriebe und GGVS
Online Contents | 1994