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Gefahrgutbeförderung in der Bauwirtschaft. GGVS - und kein Ende
Mit der weitgehenden Umsetzung des europäischen Rechtes der Gefahrgutbeförderungen auf der Straße - ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) - in deutsches Recht gilt es für die Bauwirtschaft die Einhaltung der kleinen Mengen nach gewohnten Vorschriften zu überprüfen. Zur Vermeidung von Fahrwegsbeschränkungen ist es notwendig, die kleinen Mengen einzuhalten, bei deren Überschreitung die Transportfahrzeuge kennzeichnungspflichtig werden. Es wird empfohlen, bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden Ausnahmen nach Gefahrgutverordnung Straße zu beantragen, wenn bestimmte Arten von Gefahrgutbeförderungen ohne Sicherheitsverluste vereinfacht werden sollen. Bei Überschreitung der Grenzen erleichterter Beförderung sind Unfallmerkblätter und Beförderungspapiere mitzuführen. Außerdem muß der Fahrzeugführer die besondere Schulung mit Erfolg absolviert haben. Die vorgeschriebene sonstige Ausrüstung und die Feuerlöscher sind beim Überschreiten der Kleinmengen mitzuführen. Im Jahr 1999 tritt bereits wieder eine Veränderung des ADR und damit auch der GGVS in Kraft. Es ist davon auszugehen, daß die Neuregelung des ADR zum 01.01.1999 wirksam wird und in der betrieblichen Praxis bis Mitte des Jahres 1999 umzusetzen ist. Dabei ist als gravierende Änderung die völlige Neugestaltung der Rn (Randnummer) 10011 - mit Angabe veränderter Meßwerte und zum Teil neuer Mengengrenzen für die Kleinmengenregelung - zu nennen. Die Konferenz der Landesverkehrsminister mit dem Bundesverkehrsminister verabredete, den zeitlichen Abstand für die besondere Schulung der Gefahrgutfahrer von derzeit 3 Jahren auf - wie europaweit - 5 Jahre zu vergrößern. In einem Beispiel ist eine Auflistung unterschiedlicher Gefahrgüter in entsprechenden Verpackungen mit Angabe der richtigen Aufschriften, Gefahrzettel, gängiger Bruttogewichte und dem Risikofaktor aus der Tabelle der Rn 10011 dargestellt. Weitere Ausführungen betreffen die Kleinmengenbeförderung von Sprengstoffen und Zündern, die Erleichterung für Betriebe der Bauwirtschaft (Rn 2009 und Rn 10603), die Kennzeichnung der Fahrzeuge, Beförderungsbeschränkungen, die Beförderung von heißen Massen und die Freistellung kleinster Mengen bestimmter Güter.
Gefahrgutbeförderung in der Bauwirtschaft. GGVS - und kein Ende
Mit der weitgehenden Umsetzung des europäischen Rechtes der Gefahrgutbeförderungen auf der Straße - ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) - in deutsches Recht gilt es für die Bauwirtschaft die Einhaltung der kleinen Mengen nach gewohnten Vorschriften zu überprüfen. Zur Vermeidung von Fahrwegsbeschränkungen ist es notwendig, die kleinen Mengen einzuhalten, bei deren Überschreitung die Transportfahrzeuge kennzeichnungspflichtig werden. Es wird empfohlen, bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden Ausnahmen nach Gefahrgutverordnung Straße zu beantragen, wenn bestimmte Arten von Gefahrgutbeförderungen ohne Sicherheitsverluste vereinfacht werden sollen. Bei Überschreitung der Grenzen erleichterter Beförderung sind Unfallmerkblätter und Beförderungspapiere mitzuführen. Außerdem muß der Fahrzeugführer die besondere Schulung mit Erfolg absolviert haben. Die vorgeschriebene sonstige Ausrüstung und die Feuerlöscher sind beim Überschreiten der Kleinmengen mitzuführen. Im Jahr 1999 tritt bereits wieder eine Veränderung des ADR und damit auch der GGVS in Kraft. Es ist davon auszugehen, daß die Neuregelung des ADR zum 01.01.1999 wirksam wird und in der betrieblichen Praxis bis Mitte des Jahres 1999 umzusetzen ist. Dabei ist als gravierende Änderung die völlige Neugestaltung der Rn (Randnummer) 10011 - mit Angabe veränderter Meßwerte und zum Teil neuer Mengengrenzen für die Kleinmengenregelung - zu nennen. Die Konferenz der Landesverkehrsminister mit dem Bundesverkehrsminister verabredete, den zeitlichen Abstand für die besondere Schulung der Gefahrgutfahrer von derzeit 3 Jahren auf - wie europaweit - 5 Jahre zu vergrößern. In einem Beispiel ist eine Auflistung unterschiedlicher Gefahrgüter in entsprechenden Verpackungen mit Angabe der richtigen Aufschriften, Gefahrzettel, gängiger Bruttogewichte und dem Risikofaktor aus der Tabelle der Rn 10011 dargestellt. Weitere Ausführungen betreffen die Kleinmengenbeförderung von Sprengstoffen und Zündern, die Erleichterung für Betriebe der Bauwirtschaft (Rn 2009 und Rn 10603), die Kennzeichnung der Fahrzeuge, Beförderungsbeschränkungen, die Beförderung von heißen Massen und die Freistellung kleinster Mengen bestimmter Güter.
Gefahrgutbeförderung in der Bauwirtschaft. GGVS - und kein Ende
Kersting, K. (author) / Kaphun, K. (author)
Sicherheitsingenieur ; 29 ; 62-67
1998
6 Seiten, 3 Bilder
Article (Journal)
German
Gefahrgutbeförderungen in der Bauwirtschaft GGVS - und kein Ende
Online Contents | 1997
Gefahrgutbeförderungen in der Bauwirtschaft. GGVS - und kein Ende, Teil 1
Tema Archive | 1998
|Erleichterte Beförderungen gefährlicher Güter in der Bauwirtschaft -- GGVSE und kein Ende
Online Contents | 2003